§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ("Verkäufer") an die [Kaimann GmbH ("Käufer") (zusammen "die Parteien") gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen des Käufers ("Allgemeine Einkaufs- und Leistungsbedingungen").

(2) Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren.

(3) Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung oder sonstige Leistung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder eine vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Geschäftsanbahnung, Vertragsschluss, sonstige Erklärungen

(1) Unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht, begründen Aufwendungen des Verkäufers für Besuche, Entwürfe, Proben, Muster, Kostenvoranschläge, Angebote etc. im Zuge der Geschäftsanbahnung weder eine Kostenpflicht noch eine sonstige Verbindlichkeit des Käufers.

(2) Bestellungen des Käufers sind bis zur schriftlichen Abgabe oder Bestätigung durch den Käufer stets freibleibend. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Käufer vor der Annahme zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) An eigene Angebote ist der Käufer [4 Wochen] gebunden.

(4) Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen des Käufers sind nur verbindlich, wenn und soweit der Käufer sie schriftlich bestätigt.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeit ist bindend. Kann der Verkäufer vereinbarte Liefer- oder Leistungszeiten voraussichtlich nicht einhalten, ist er verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Falle eines Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Käufer berechtigt, neben der Erfüllung für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von [0,2%] der Bestellsumme, maximal jedoch [5%] der Bestellsumme insgesamt, zu verlangen. Der Käufer kann die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; im Verhältnis zu Schadensersatzansprüchen gilt § 340 Abs. 2 BGB.

§ 4 Lieferung, Dokumente, Eigentumsübergang

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen „Delivery Duty Paid“ ("DDP“; Incoterms 2010) [Hövelhof].

(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Verzögerungen in der Bearbeitung oder Bezahlung, welche aus Verstößen gegen die vorstehenden Vorgaben resultieren, hat der Käufer nicht zu vertreten.

(3) Das Eigentum an der Ware geht spätestens mit der Bezahlung auf den Käufer über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung für die Lieferung DDP. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist der vereinbarte Preis innerhalb von [30] Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von [14] Kalendertagen ist der Käufer berechtigt, [2%] Skonto vom Nettobetrag der Rechnung abzuziehen.

(4) Rechnungen kann der Käufer nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(7) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Beistellung, Werkzeuge, Formen etc.

(1) Sofern der Käufer Teile (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) beim Verkäufer beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor ("Vorbehaltssache“). Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für den Käufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die Vorbehaltssache mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Käufer.

(3) Soweit der Wert der dem Käufer gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltssachen um mehr als 10 % übersteigt, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Käufer sich vor.

(4) An Werkzeugen, Formen, Mustern und ähnlichen Gegenständen behält der Käufer sich das Eigentum vor; diese Gegenstände sind ausschließlich für die Herstellung der vom Käufer bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt dem Käufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Käufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Käufers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Verkäufer dem Käufer sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 7 Unterlagen des Käufers

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen ("Unterlagen“) behält der Käufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Verkäufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers.

§ 8 Mangelgewährleistung, Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz

(1) Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, einschließlich Schadensersatz statt der Leistung, behält der Käufer sich ausdrücklich für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe vor.

(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages geworden oder in gleicher Weise wie die Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB bestehen die Mangelgewährleistungsrechte auch dann uneingeschränkt, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, soweit der Käufer erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist der Käufer berechtigt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) oder wird sie vom Verkäufer ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es der Fristsetzung nicht; der Käufer wird den Verkäufer jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, über die Selbstvornahme bzw. Vornahme durch Dritte unterrichten.

(6) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4 (1) bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(7) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Lieferantenregress

Für den Lieferantenregress gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB). Diese finden auch dann Anwendung, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer oder einen seiner Abnehmer weiterverarbeitet wurde (z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt).

§ 10 Produkthaftung, Versicherung

(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, den Käufer von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer auch etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Wird der Käufer von einem Dritten wegen solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Käufer ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung gemäß § 4(1) bzw. Abnahme.

§ 12 Exportkontrolle

(1) Der Lieferant hat für alle zu liefernden Güter und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT“) zu erfüllen. Erforderliche Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigungen hat der Lieferant einzuholen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, diese Genehmigungen zu beantragen.

(2) Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Güter und Dienstleistungen benötigen, insbesondere für jedes Gut und jede Dienstleistung:

  • die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (CCL) bzw. die Angabe „EAR99“, sofern das Gut den U.S. Export Administration Regulations unterliegt. Sofern das Gut der United States Munitions List oder sonst den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) unterfällt, bitten wir ebenfalls um entsprechende Angabe der Listenposition;
  • sämtliche zutreffenden Ausfuhrlistenpositionen (sofern das Gut keiner Ausfuhrlistenposition unterfällt, ist dies anzugeben mit „AL: N“)
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code;
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
  • sofern vom Besteller angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-europäischen Ländern) („EXPORTKONTROLL- UND AUSSENHANDELSDATEN)

(3) Im Falle von Änderungen des Ursprungs, der Eigenschaften der Güter oder Dienstleistungen oder des anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTS hat der Lieferant die EXPORTKONTROLL- UND AUSSENHANDELSDATEN so früh wie möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und uns schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von EXPORTKONTROLLUND AUSSENHANDELSDATEN entstehen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Käufers.

(3) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Käufers; der Käufer behält sich jedoch das Recht vor,
den Verkäufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.